Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand August 2022

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Bär & Partner Elektro GmbH und von Bär Elektrokontrolle

Die vorliegenden AGB gelten für die folgenden, zur Bär & Partner gehörenden, Unternehmen:

Bär-Elektrokontrolle sowie unseren beigezogenen, spezialisierten Partnerfirmen

1. Grundlagen zum Angebot

1.1. Massgebende Reihenfolge für die Lieferung und die Ausführung von Montagearbeiten:

  1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
  2. Angebote
  3. SIA Normen (im Speziellen Nr. 118, 137, 108)
  4. Vorschriften und Normen NIN, NIV, Swisscom, Werkvorschriften CH (TAB)
  5. Pläne und technische Angaben des Bestellers

1.2. Anlagebeschriebe, Entwürfe, Modelle, Zeichnungen und Berechnungen sind Eigentum des Unternehmers und dürfen ohne schriftliche Genehmigung weder vervielfältigt noch Drittpersonen zugänglich gemacht werden.

1.3. Angebote sind in Bezug auf Preise und Lieferfristen freibleibend. Lohn- und Materialpreisänderungen können in Rechnung gestellt werden.

1.4. Wo nicht ausdrücklich spezifiziert, ist der Unternehmer in der Fabrikat Wahl frei.

2. Preise

2.1. Die Preise verstehen sich in Schweizer Währung.

2.2. Preise für Lieferungen verstehen sich, exkl. allfälligen Porti und LSVA (werden zus. verrechnet).

2.3. Preise für Montagearbeiten verstehen sich inkl. Arbeitslöhne und Lieferungen der notwendigen Materialien bis zur Verwendungsstelle auf der Arbeitsstelle.

2.4. Bei Verlegung des Arbeitsortes werden die Kosten für Reise, Verpflegung, Unterkunft etc. zusätzlich verrechnet.

2.5. Im Angebot enthaltene ca. Beträge gelten nicht als verbindlich. Die entsprechenden Lieferungen und Leistungen werden zu den Vertragseinheitspreisen und deren Konditionen in Rechnung gestellt.

3. Eigentumsvorbehalt an gelieferten Produkten

3.1. Solange ein Kunde die gelieferten Produkte und Leistungen nicht vollständig bezahlt hat, befinden sich diese weiterhin im Eigentum des Unternehmers. Der Unternehmer kann die Herausgabe solcher Produkte verlangen, wenn die Zahlung nach erfolgter schriftlicher Mahnung nicht geleistet wird.

4. Arbeitsbedingungen

4.1. Der Ablauf der Bauarbeiten muss für die Montage ein ungehindertes, zweckentsprechendes und kontinuierliches Arbeiten ermöglichen.

4.2. Baustrom, Wasser, Gerüste, Lift- und Kranbenützung gehen zu Lasten des Bauherrn.

4.3. Dem Unternehmer ist durch die Bauleitung in gegenseitiger Absprache ein abschliessbarer, trockener und gut beleuchteter Lager- und Arbeitsraum mit Netzsteckdose und guten Zubringermöglichkeiten kostenlos zur Verfügung zu stellen, gemäss SIA Norm 137 Ziffer 516

5. Zuschläge

5.1. Auf Wunsch des Bestellers geleistete Überzeit-, Nacht und Sonntagsarbeit wird in Rechnung gestellt. (Vorbehältlich erteilter Bewilligung, alle Kosten zu Lasten Besteller)

5.2. Erschwerende Umstände, die beim Einreichen des Angebotes nicht im Voraus ersichtlich waren, teilt der Unternehmer dem Bauherrn sofort, nachdem sie festgestellt worden sind, mit den entsprechenden Mehrkosten mit.

5.3. Allfällige Mehrkosten für Reisezeit, Reisekosten, Deplacements sowie ausfallende Arbeitszeit, verursacht durch lokale Feiertage sowie durch bauseits veranlasste, nicht vorhergesehene Unterbrechungen der Arbeiten, werden in Rechnung gestellt.

5.4. Bauseitige Apparatelieferung: Auspacken, Transport, Montage und Anschluss der nicht durch den Unternehmer gelieferten Apparate werden in Rechnung gestellt.

5.5. Muss der Unternehmer auf Anordnung der Bauleitung Anlageteile vorzeitig in Betrieb setzen, werden EW-Gebühren und allfällige weitere Umtriebe in Rechnung gestellt.

6. Versand und Verpackung

6.1. Bei Lieferung:

  • Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
  • Die Verpackung wird berechnet.
  • Allfällige Verluste oder Schäden sind feststellen zu lassen. Bei Autotransporten sind sie auf den Lieferscheinen zu vermerken und dem Unternehmer sofort zu melden.

6.2. Restmaterialien bleiben bei Montagearbeiten Eigentum des Unternehmers.

6.3. Das Abladen, Magazinieren und Auspacken von bauseits gelieferten Apparaten und Beleuchtungskörpern sowie die Rücksendungen von allfälligem Packmaterial werden in Regie verrechnet.

7. Regiearbeiten

7.1. Sofern bei Regiearbeiten nichts anderes vereinbart wird, werden jeweils unsere, zur Zeit der Ausführung, Ansätze in Rechnung gestellt und verstehen sich rein netto ohne Skonto.

7.2 Material- und Apparatepreise gelten ab Lager. Transportkosten werden separat in Rechnung gestellt.

7.3. Zuschläge für Spezialwerkzeuge, wie z.B. Schlagbohrmaschine, Mauerfräse, Elektrohammer, Laptop, SINA Messgerät, etc. werden pro Einsatz berechnet.

7.4. Die technische Bearbeitung wird grundsätzlich nach der SIA-Norm Nr. 108 verrechnet. Die Kosten von Kopien, Plankopien und anderen Reproduktionen sowie die Kosten von Mustern, welche der Auftraggeber verlangt, werden in Rechnung gestellt.

8. Termine

8.1. Die Einhaltung der vereinbarten Ausführungstermine setzt rechtzeitige Abklärung und Übergabe von allen technischen Ausführungsunterlagen, Einhaltung von Lieferfristen durch die Unterlieferanten und rechtzeitige Fertigstellung der bauseitigen Vor- und Nebenarbeiten voraus.

8.2. Für unvorhergesehene Verzögerungen infolge höherer Gewalt, wie z. B. Streik, Mobilmachung, Krieg, Transportstörungen, kann der Unternehmer nicht haftbar gemacht werden.

8.3. Es steht dem Unternehmer frei, die Zahl und den zeitlichen Einsatz ihrer Arbeitnehmer zu bestimmen, sofern dadurch der Fertigstellungstermin nicht in Frage gestellt wird.

8.4. Eine begründete, unverschuldete Überschreitung der Lieferzeit gibt dem Besteller kein Recht vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

9. Zahlungsbedingungen

9.1. Zahlungen gegen Rechnung sind, wenn nicht anders vermerkt, spätestens nach 10 Tagen ab Rechnungsstellung zu begleichen. Wird der Zahlungstermin nicht eingehalten, schuldet der Kunde ab dem Zeitpunkt der 1. Mahnung einen Verzugszins von 5% (p.A.). Die Zahlung des Verzugszinses entbindet nicht von der vertragsgemässen Bezahlung.

9.2. Die Mahngebühren belaufen sich auf CHF 50.-

10. Garantie und Haftung

10.1. Für Lieferungen, Installationen und Montagen gelten die Garantiebestimmungen der SIA-Norm 118.

10.2. Für Fremdfabrikate gelten ausschliesslich der Garantie und Lieferverpflichtungen der Herstellerfirmen.

10.3. Zeigen sich innerhalb der Garantiefrist Mängel, welche auf das Material oder auf eine unfachgemässe Ausführung zurückzuführen sind, so werden die Mängel behoben und das Material im Umfang des Auftrages kostenlos ersetzt.

10.4. Unfachgemässe Behandlung der Anlageteile, Missachtung von Betriebsvorschriften oder Einwirkung durch Drittpersonen fallen nicht unter die Garantie.

10.5. Werden Materialien / Produkte bauseits geliefert oder dem Unternehmer vorgeschrieben, so haftet der Bauherr allein für Qualität und Gebrauchsfähigkeit. Jegliche diesbezügliche Haftung oder Abmahnungspflicht des Unternehmers wird vollumfänglich wegbedungen.

10.6. Bei nicht vom Unternehmer konzipierten Anlagen, Schemata und Zeichnungen übernimmt der Unternehmer für das richtige Funktionieren weder Haftung noch Garantie.

10.7. Sind bei einer Installation Bohrungen, Durchbrüche oder Spitzarbeiten notwendig, so hat der Auftraggeber dem Unternehmer die notwendigen aktuellen Pläne bzw. Informationen über vorhandene UP-Installationen zu geben. Für Schäden oder Folgeschäden, welche infolge fehlender oder falscher Angaben entstehen, übernimmt der Unternehmer keine Haftung.

10.8. Ist im Gebäude Asbest in irgendwelcher Form vorhanden, ist es Aufgabe des Auftraggebers, den Unternehmer darauf hinzuweisen. Mehrkosten für die fachgerechte Entsorgung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Für Probleme, welche im Zusammenhang mit Asbeststoffen entstehen, kann der Unternehmer nicht haftbar gemacht werden.

10.9. Der Unternehmer haftet nur für Sach- und Personenschäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind. In jedem Fall ist die Haftung auf die Höhe der Vertragssumme beschränkt. Im Übrigen wird die Haftung ausgeschlossen. Des Weiteren haftet der Unternehmer nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schaden aus Ansprüchen Dritter sowie andere direkte oder indirekte Folgeschäden.

11. Offerten (Kostenpflicht)

11.1. Kostenpflicht (mit Kostenanrechnung bei Auftragserteilung)

Mit Ihrer Anfrage erklären Sie sich einverstanden, dass die Bär & Partner Elektro GmbH oder in Stellvertretung unsere beigezogenen und spezialisierten Partnerfirmen mit Ihnen Kontakt aufnehmen, damit Ihnen eine Offerte für die gewünschte Installation erstellen können und das mit oder ohne Besichtigungstermin. Eine zugestellte Kostenzusammenstellung (Offerte, Richtpreis, Kostenschätzung) gilt, wenn Sie eine Offerte in Auftrag gegeben haben (per Mail, SMS, WhatsApp oder schriftlich sowie per Post)

11.2. Falls Sie die erhaltene Offerte ablehnen, aus welchem Grund auch immer, erklären Sie sich einverstanden, die angefallenen Aufwände:

Beratung, Auswahl Vorschläge, Technische Abklärungen, den Anfahrtsweg bei Besichtigungstermin, allfälliger Zeitaufwand, beim Besichtigungstermin, telefonische Beratung sowie die mit der Erstellung der Offerte verbundenen Administrationskosten zu übernehmen.

11.3. Dabei gilt wie folgt:

Falls Sie sich nachträglich für den Auftrag entscheiden, werden Ihnen selbstverständlich die Kosten erlassen/storniert oder an den Auftrag angerechnet.

Frist abgelehnte Offerte

Wenn nach 30 Tagen nach Zustellung der Offerte keine Auftragsbestätigung Ihrerseits erfolgt, wird die Offerte als stillschweigend abgelehnt betrachtet.

11.4. Gültigkeit für Preisbindung unserer Offerten sind 30Tage.

12. Verbindlichkeit

12.1. Vorstehend aufgeführte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind integrierender Bestandteil unseres Angebotes.

12.2. Anders lautende Vereinbarungen haben nur in schriftlicher Form Gültigkeit.

13. Gerichtsstand

13.1. Der Vertrag untersteht schweizerischem Recht. Die Anwendung des Wiener Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht, in Kraft seit 01.03.1991) wird ausdrücklich und vollumfänglich ausgeschlossen. Streitigkeiten zwischen dem Unternehmer und dem Auftraggeber werden von den ordentlichen Gerichten beurteilt. Gerichtsstand ist der Sitz des Unternehmers.

Stand/letzte Änderung: 04. August 2022

Nadine Bär